§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1. Der Verein führt den Namen “Austrian-Turkish Business Cooperation Council” (Österreichisch-türkischer Verein für wirtschaftliche Zusammenarbeit).
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen iSd § 11 Vereinsgesetz von 1951, BGBl Nr. 232 in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll dazu beitragen, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Türkei und Österreich, und zwar in beiden Richtungen, zu fördern. Dabei soll Firmen, Gesellschaften, Verbänden und anderen Organisationen Hilfestellung gegeben werden, Geschäftspartner zu finden, sowie bestehende Geschäftsverbindungen zu intensivieren. Ein weiteres Ziel ist es, Kontakte sowie den Informationsaustausch zu fördern, und zwar in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
1. Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
2. Die zweckerforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Zuschüsse, Spenden, letztwillige Zuwendungen, Förderungsbeiträge öffentlicher Stellen
c) Erträge aus Veranstaltungen und sonstige Einkünfte.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und in der Generalversammlung stimmberechtigt sind.
3. Außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen über schriftlichen Antrag werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen bzw. fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende des Kalenderhalbjahres (30. Juni, 31. Dezember) erfolgen. Er muß dem Vorstand zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Austrittsanzeige verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses, trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Eine Streichung kann vom Vorstand auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied dem Bestehen oder den Tätigkeiten und Zielen des Vereins kein Interesse mehr entgegenbringt oder ob seines beruflichen oder privaten Umfeldes kein Interesse mehr entgegenbringen kann.
4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen schuldhafter Verletzung der Mitgliedspflichten, nach erfolgloser Abmahnung oder wegen unehrenhaftem Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlußbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu einer Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Das passive Wahlrecht steht nur physischen Personen zu. Sie müssen selbst Mitglied des Vereins oder gesetzliche Vertreter, Organe oder leitende Angestellte eines Mitglieds des Vereines sein. Treffen die im vorangegangenen Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr zu, so hat der die Funktion Ausübende sein Amt unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihren Arbeitgeber, auch wenn der neue ein Mitglied des Vereins sein mag, gewechselt haben.
Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.
§ 8
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) das Schiedsgericht (§ 15)
2. Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9
Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und der allenfalls erforderlichen Wahlvorschläge zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sind.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Statutenänderungen oder der Beschluß, mit dem der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung bei statutenmäßiger Einberufung nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung seine stellvertretenden Präsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (in dessen Abwesenheit von dem vom Vorsitzenden mit der Protokollierung beauftragten Vereinsmitglied) zu unterfertigen.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlußfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) 1 bis 3 stellvertretenden Präsidenten
e) dem Kassier
f) dem Schriftführer
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. dessen stellvertretenden Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Sitzung zusammen, diese ist vom Präsidenten oder einem der stellvertretenden Präsidenten einzuberufen. Der Vorsitz obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung einem stellvertretenden Präsidenten.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der in § 11 Abs. 1 a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder anwesend oder durch ein anderes bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten sind.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
9. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung der Generalversammlung.
10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§11 Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 11) und Rücktritt (§ 7 Abs 1 und § 11 Abs. 12).
11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes oder mit der Kooption durch den übrigen Vorstand (§ 11 Abs 3) wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Rechnungsbericht, Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und statutenmäßigen Bestimmungen und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er führt in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen den Vorsitz und sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefaßten Beschlüsse.
2. Der erste stellvertretende Präsident, bei dessen Verhinderung der zweite stellvertretende Präsident, bei dessen Verhinderung der dritte stellvertretende Präsident, ersetzen den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen Funktionen, die im vorigen Absatz angeführt sind.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
5. Vertretungs- und Verfügungsbefugnis:
a) Vertretungsbefugt nach außen in allen jenen Angelegenheiten, die den Verein nicht verpflichten, ist der Präsident.
b) Vertretungsbefugt nach außen in allen finanziellen Angelegenheiten und generell in all jenen Angelegenheiten, welche den Verein verpflichten, ist der Präsident gemeinsam mit einem der in § 11 Abs. 1 b) bis f) genannten Vorstandsmitglieder;
c) Verfügungsbefugt über die Bankkonten des Vereins ist der Kassier mit einem der in § 11 Abs 1 a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder.
§ 14
Rechnungsprüfer
1. 1-2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Dem/Den Rechnungsprüfer(n) obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für den/die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 7 Abs 1 und § 11 Abs. 2, 10 und 12.
§ 15
Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 9 Abs. 7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Der letzte Vereinsvorstand muß die freiwillige Auslösung
– der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
– in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig iSd §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und der in der Generalversammlung als Empfänger bestimmt wurde.
STARTSEITE | KONTAKT & IMPRESSUM
ATBCC | Austrian-Turkish Business Cooperation Council
Eibesbrunnergasse 20, 1120 Wien - Office: Ulrike Nendwich, Tel: +43 50805-53793, ulrike.nendwich@andritz.com